Oldtimer Versicherung

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Oldtimer & Leasing


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Philosophie

Oldtimer oder Youngtimer als Dienstwagen. Traumautos fahren und dabei Steuern sparen - durch Leasing.

Oldtimer und Youngtimer als Steuersparmodell? Ja, das funktioniert: Leasen Sie doch einfach Ihren als Dienstwagen genutzten Klassiker. Die Leasingraten sind Betriebsausgaben und somit von der Steuer absetzbar, ebenso wie die laufenden Ausgaben des Oldtimers oder Youngtimers. OCC-Leasing - das ist der moderne und kompetente Weg zu einer maßgeschneiderten Finanzierung. Seit 2002 haben wir eine Kooperation mit einem führenden Spezialisten. Heute zählt OCC damit zu den erfahrensten und erfolgreichsten deutschen Leasing-Anbietern in der Klassiker-Szene.

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Oldtimer & Leasing

Der Traum vom Oldtimer

Ein Oldtimer ist nicht nur ein altes Auto, ein Transportmittel, welches man einfach benutzt, um von einem Punkt zum anderen zu gelangen. Ein Oldtimer steht für seinen Besitzer im Mittelpunkt eines emotionalen Spannungsbogens, in welchem Technikfaszination, Romantik und eine Portion Abenteurertum vorkommen. Er vermittelt ein spezielles Lebensgefühl und normalerweise lästige Aspekte wie Pflege und Wartung werden zum Teil eines positiven Gesamterlebnisses. Die Welt scheint sich am Steuer eines Oldtimers langsamer zu drehen und jeder Besitzer kennt das Gefühl, wenn im wahrsten Sinne des geflügelten Wortes der Weg zum Ziel gerät. In der Außenwirkung steht ein Oldtimer in erster Linie für Solidität und Wertebewusstsein, Attribute, die auf seinen Fahrer abstrahlen.

Oldtimer sind aktuell - privat und geschäftlich

Ein Blick auf die Straßen macht schnell deutlich, dass Oldtimer sich einer wachsenden Beliebtheit erfreuen. Verantwortlich für diese Entwicklung sind das besondere Fahrerlebnis sowie das positive Image der Autos. Andererseits gibt es hierfür aber auch immer mehr "Vernunftsgründe", denn Oldtimer eignen sich aufgrund ihrer Exklusivität und Ausstrahlung ausgezeichnet für betriebliche Aufgaben.

Ein Klassiker kann beispielsweise gezielt für Werbezwecke eingesetzt werden. Darüber hinaus gilt für viele Nachkriegsfahrzeuge, dass sie aufgrund ihres technischen Standards auch heutzutage noch als Alltagsauto genutzt werden können. Einem Einsatz des Oldtimers als Firmenwagen steht demzufolge grundsätzlich nichts im Wege.

Vorteile betrieblicher Nutzung

Wenn ein Oldtimer in der beschriebenen Form betrieblich genutzt wird, dann stellen alle Ausgaben für den Betrieb und die Erhaltung des Fahrzeuges Betriebsausgaben mit den entsprechenden Vorteilen für den Unternehmer dar.

Sollte das Geschäftsfahrzeug neben der betrieblichen Nutzung ebenfalls privat gefahren werden, so ist die Versteuerung des geldwerten Vorteils für den Oldtimerfahrer sehr günstig, denn sie richtet sich nach dem Originallistenpreis des Herstellers für das betreffende Fahrzeug. Verglichen mit dem heutigen Wert des Fahrzeuges sind diese Preise sehr tief. Mit anderen Worten: der Gegenwert für die effektiv zu leistende private Versteuerung in Höhe von 1 % des Listenpreises ist sehr viel höher anzusetzen. Ein Oldtimer ist aus dieser Überlegung heraus einem Neuwagen im gleichen Preissegment überlegen. Sollte der Oldtimer darüber hinaus lediglich als ergänzender, also zweiter oder weiterer Firmenwagen eingesetzt werden, so bemisst sich die private Versteuerung des geldwerten Vorteils üblicherweise am teuersten Auto (Listenpreis!), womit der Oldtimer in aller Regel nicht zum Zuge käme.
Diesbezüglich ist steuerlich als Neuerung zu beachten, dass die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs 50 % übersteigen muss, damit Selbstständige und Freiberufler in den Genuss der sogenannten 1 %-Regel Regelung kommen. Für Angestellte mit Firmenwagenregelung gilt diese Einschränkung aber nicht.

Oldtimer-Leasing ist möglich

Wer einen Klassiker fährt, hat die Option auf eine seinen Bedürfnissen angepasste, maßgeschneiderte Finanzierung in Form des Finanzleasings. Dies betrifft sowohl die Situation einer Neuanschaffung, als auch die Umwandlung von Privat- in Betriebsvermögen bei bereits vorhandenem Fahrzeug.

Ausgehend von Ihren betrieblichen und individuellen Präferenzen erstellen wir Ihnen ein Angebot, für welches die Spielräume aufgrund der Besonderheiten von Oldtimern beträchtlich sind. In Abhängigkeit von der Vertragsgestaltung besteht zum Ende des Vertrages auch die Möglichkeit, das Fahrzeug zu einem vereinbarten Wert zu erwerben. Eine seriöse Abwicklung bei Auslaufen des Leasingvertrages sagen wir Ihnen bereits an dieser Stelle ausdrücklich zu.

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Vorteile

Das Leasing von Oldtimern bietet grundsätzlich die gleichen Vorteile, wie das Leasing herkömmlicher mobiler Güter. Der wesentliche Vorteil des Oldtimer Leasings liegt in der Möglichkeit, ein klassischerweise im Privatvermögen angesiedeltes Wirtschaftsgut mit allen steuerlichen Konsequenzen als Betriebsmittel zu nutzen.

Für Unternehmen stellen alle mit dem Erwerb, der Erhaltung und dem Betrieb des Oldtimers verbundenen Kosten Betriebsausgaben dar. Sollte das Fahrzeug neben der betrieblichen Nutzung noch privat genutzt werden, so fällt die im Gegenzug anstehende Privatversteuerung sehr niedrig aus, denn sie basiert auf dem historischen Listenpreis des Autos und ist damit entsprechend der derzeit gültigen steuerlichen Regelungen sehr gering. Sollte der Oldtimer ausschließlich betrieblich genutzt werden, entfällt wie für den "normalen" Firmenwagen auch die Privatversteuerung. Im Übrigen gelten für das Leasing von Oldtimern die gleichen Annahmen und Regelungen wie für das Leasing anderer Wirtschaftsgüter. Insbesondere ändert sich in der Leasingvariante der Verschuldungsgrad der Gesellschaft nicht, was vor dem Hintergrund der neuen Eigenkapitalrichtlinien für Unternehmen einen wichtigen Faktor darstellen kann.

Für Privatleute bietet das Leasing zwar keine steuerlichen Vorteile, dafür aber einen liquiditätsschonenden Effekt.

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Leasing Schritt für Schritt

Einen Klassiker bei LeasDat GmbH zu leasen ist einfach:

1. Auswahl des Fahrzeuges
Der Oldtimerinteressent sucht sich das gewünschte Fahrzeug bei einem Händler, einem Privatverkäufer oder einem Restaurateur aus. Natürlich kann es sich dabei auch um das bisher durch ihn selbst privat genutzte Oldtimer-Fahrzeug handeln.

2. Leasinganfrage an LeasDat GmbH
Der Interessent nimmt Kontakt mit LeasDat GmbH auf und informiert sich im Rahmen einer Erstberatung über die bestehenden Möglichkeiten. Bei Interesse reicht er die nach Absprache für die Erstellung eines Leasingangebots nötigen Unterlagen ein. Dies sind im wesentlichen Informationen zum Fahrzeug sowie zum Leasingnehmer selbst, wobei wir bemüht sind, den administrativen Aufwand gering zu halten. Über den Umfang der benötigten Unterlagen informieren wir Sie gerne.

3. Grobprüfung der Anfrage durch LeasDat GmbH
LeasDat GmbH prüft und beurteilt die erhaltenen Informationen und trifft zunächst die Grundsatzentscheidung darüber, ob das Fahrzeug hinsichtlich Fabrikat und Zustand in ihr Investitionsprofil passt.

4. Absprache der wesentlichen Vertragseckwerte
In einem ausführlichen Gespräch erarbeiten der Leasingnehmer und LeasDat GmbH die wesentlichen Vertragseckwerte. In diesem Schritt müssen alle für den Leasingnehmer wichtigen Gestaltungselemente diskutiert werden, welche innerhalb der steuerlichen Spielregeln seinen Zielen dienen und welche auch tatsächlich variiert werden können. Dies sind im wesentlichen der Ankaufpreis, der kalkulierte Restwert, die monatlichen Leasingraten und die Möglichkeiten hinsichtlich einer geplanten Übernahme des Fahrzeuges nach Vertragsende. Als Ergebnis entsteht das Gerüst der Leasingvereinbarung und die grundsätzliche Übereinkunft, auf dieser Basis eine gegenseitige vertragliche Bindung einzugehen, wobei die Vertragsdaten nach den geltenden steuerlichen Regeln dem relevanten Leasingerlass der Finanzverwaltung entsprechend gestaltet sein müssen.

5. Leasingangebot von LeasDat GmbH
Nun unterbreiten wir Ihnen kostenlos und unverbindlich ein (oder mehrere) individuell auf Ihre Belange zugeschnittene(s) Leasingangebot(e).

6. Vertragsabschluss, Bezahlung und Fahrzeugübernahme
Wenn jetzt alle Voraussetzungen erfüllt sind, steht einem Leasingvertrag nichts mehr im Wege: Nach erfolgter Unterschrift treten wir bei Ihrem Händler in Ihre Bestellung/Ihren Kaufvertrag ein, bzw. schließen diesen mit Ihrem Händler oder ggf. Ihnen selbst ab. Die Übergabe des Fahrzeuges erfolgt dann direkt vom Verkäufer an Sie, während wir die Bezahlung tätigen.

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Leasing-Lexikon

Andienungsrecht: Bei sogenannten Teilamortisationsverträgen vereinnahmt der Leasing-Geber über die Leasing-Raten nur einen Teil der gesamten Anschaffungskosten des Leasing-Objekts. Die Leasinggesellschaft hat bei entsprechender Vertragsgestaltung das Recht, dem Leasingnehmer nach Ablauf der Grundmietzeit das Leasinggut zum vereinbarten Restwert zu verkaufen (anzudienen). Das Andienungsrecht ist eine der Möglichkeiten, die Restwertgarantie des Leasingnehmers umzusetzen und ist ausdrücklich im Teilamortisationserlass des Bundesfinanzministers vom 22.12.1975 als Bewertungsgrund für die steuerliche Anerkennung eines Leasingvertrages aufgeführt.

Anschlussleasingvertrag: Durch den Abschluss von Anschlussleasingverträgen ist es dem Kunden möglich, eventuelle Finanzierungs- und Investitionsengpässe oder die Wartezeit bis zur Lieferung des neuen Leasingobjektes zu überbrücken und sein Leasinggut zu meist günstigeren Konditionen weiter zu nutzen. Berechnungsgrundlage für den Anschlussleasingvertrag ist der Restwert des ursprünglichen Leasingvertrages.

Auflösung von Leasingverträgen: Grundsätzlich ist ein Leasingvertrag während der Grundleasingzeit unkündbar. Bei berechtigten und wirtschaftlich begründeten Fällen kann ein Leasingvertrag auch mit steuerlicher Anerkennung vor Ablauf dieser Frist aufgelöst werden (z. B. bei Totalverlust des Fahrzeuges).

Bankeinzugsermächtigung/Abbuchungsverfahren: Im Normalfall erfolgt die Bezahlung der monatlichen Leasingraten über das Abbuchungsverfahren. Hierbei ermächtigt der Leasingnehmer die Leasinggesellschaft, die Leasingraten von einem anzugebenden Konto zum Fälligkeitstermin einzuziehen. Durch Teilnahme am Abbuchungsverfahren geht die Verantwortung für die fristgemäße Zahlung bei vorhandener Deckung auf dem Kundenkonto auf die Leasinggesellschaft über. Da die Leasinggesellschaft durch dieses Verfahren Verwaltungskosten einsparen kann, ist es allgemein üblich, dass bei Nichtteilnahme am Abbuchungsverfahren eine "Selbstzahlergebühr" fällig wird. Monatliche Rechnungen werden nicht erstellt. Entweder gilt der Leasingvertrag als Rechnung oder es wird zum Laufzeitbeginn eine einmalige Rechnung für die gesamte Laufzeit erstellt, aus der die vereinbarten Leasingraten und die Mehrwertsteuer für die gesamte Laufzeit ersichtlich sind (USTG § 14).

Bestelleintritt: Wird das Leasinggut nicht durch die Leasinggesellschaft, sondern durch den Kunden gefunden, so kann es vorkommen, dass der Kunde schon vor Vertragsabschluss oder Auswahl einer Leasinggesellschaft das Leasingobjekt bestellt hat. In diesem Fall tritt die Leasinggesellschaft in die Bestellung des Kunden mit allen Rechten und Pflichten ein.

Bewertungsstufen für Oldtimer
Bewertungsstufe 1 - Makelloser Zustand: Keine Mängel an Technik, Optik und Historie (Originalität). Fahrzeuge der absoluten Spitzenklasse. Unbenutztes Original (Museumsauto) oder mit Neuteilen komplett restauriertes Spitzenfahrzeug. Wie neu (oder besser). Sehr selten!
Bewertungsstufe 2 - Guter Zustand: Mängelfrei, aber mit leichten Gebrauchsspuren. Original oder fachgerecht und aufwendig restauriert. Keine fehlenden oder zusätzlich montierten Teile (Ausnahme: Wenn es die StVZO verlangt)
Bewertungsstufe 3 - Gebrauchter Zustand: Normale Spuren der Jahre. Kleinere Mängel, aber voll fahrbereit. Keine Durchrostungen. Keine sofortigen Arbeiten notwendig. Nicht schön, aber gebrauchsfertig.
Bewertungsstufe 4 - Verbrauchter Zustand: Nur bedingt fahrbereit. Sofortige Arbeiten notwendig. Leichtere bis mittlere Durchrostungen. Einige kleinere Teile fehlen oder sind defekt. Teilrestauriert. Leicht zu reparieren (bzw. restaurieren).
Bewertungsstufe 5 - Restaurationsbedürftiger Zustand: Nicht fahrbereit. Schlecht restauriert bzw. teil- oder komplett zerlegt. Größere Investitionen nötig, aber noch restaurierbar. Fehlende Teile.

Bonitätsprüfung: Kreditinstitute wie Banken oder Leasinggesellschaften prüfen bei der Vergabe ihrer Kredite die "Leasing- bzw. Kreditwürdigkeit" ihrer Kunden. Im Normalfall geschieht dies durch Einholung von Bank-, Schufa- und sonstigen Wirtschaftsauskünften. Diese Bonitätsprüfung ist unverzichtbar für seriöse Leasinggesellschaften. Durch die Überprüfung der Kundenbonität kann die Anzahl der möglicherweise zahlungsunfähigen Kunden stark reduziert werden. Dies ist auch ein Vorteil für Kunden mit guter Bonität, da die Ausfälle bei Zahlungsunfähigkeit auf die Gesamtkosten einer Leasinggesellschaft umgelegt werden müssen. Dies wirkt sich sehr stark auf die Leasingkonditionen aus. Im Endeffekt bewirkt eine seriöse Bonitätsprüfung somit konkurrenzfähige Leasingraten.

Effektivzins: Der Effektivzins bezeichnet den Zinssatz der den realen Aufwand für eine Geldaufnahme (Kredit) angibt. Einzubeziehen sind demnach insbesondere der Nominalzins, Zinssollstellungstermine, die Tilgungshöhe, Agio und Disagio, Bearbeitungsgebühr, Kreditvermittlungskosten und die Höhe der Restschuld. Für den Vergleich eines Leasingangebotes ist der Effektivzins eine untaugliche Größe. Leasing ist keine reine Kreditaufnahme zur Fremdfinanzierung einer Investition, sondern beschreibt die Nutzung eines Wirtschaftsgutes ohne das Eigentum daran zu erwerben. Dies hat zur Folge, dass häufig schon die Beschaffung des Wirtschaftsgutes durch die Leasinggesellschaft übernommen wird. Dadurch fehlt zur Vergleichbarkeit des Leasingangebotes über das Medium des Effektivzinses eine Grundgröße des Effektivzinses, der Kreditbetrag. Beworbene Leasingangebote mit der Angabe eines effektiven Jahreszinses von z. B. lediglich 1 % bezeichnen somit keine günstige Finanzierungskondition, sondern spiegeln lediglich einen guten Einstandspreis der Leasinggesellschaft wider.

Eigentum: Beim Leasing erwirbt die Leasinggesellschaft das wirtschaftliche Eigentum am Leasinggut. Der Leasingnehmer ist Halter und Besitzer des Fahrzeuges. Dies ist der wesentliche Unterschied zwischen Leasing und Finanzierung. Daher wird das Leasingobjekt nicht beim Leasingnehmer als Anlagevermögen aktiviert, sondern der Leasingnehmer kann die Leasingrate als Aufwand steuerlich geltend machen, da er nur für die Nutzung des Fahrzeuges zahlt.

Garantien/Gewährleistungsansprüche: Die Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten, welche dem Käufer, somit der Leasinggesellschaft zustehen, tritt diese an den Leasingnehmer ab. Der Leasingnehmer kann und muss etwaige Garantie- und/oder Gewährleistungsansprüche selbst gegenüber dem Hersteller geltend machen.

Laufzeit/Grundleasingzeit: Aufgrund der Vorschriften der Leasingerlasse des Finanzministeriums von 1971 und 1975 sind die möglichen Laufzeiten im Leasing genau definiert. So muss die Leasingdauer sowohl bei einem Vollamortisationsvertrag, als auch bei einem Teilamortisationsvertrag zwischen 90 % und 40 % der gesetzlich geregelten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer liegen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer laut derzeit gültiger Afa-Tabelle (Stand 01.01.2001) für Personenkraftwagen beträgt 6 Jahre, also 72 Monate. Dies ergibt mögliche Leasinglaufzeiten zwischen 29 und 64 Monaten. Die Laufzeit eines Leasingvertrages sollte darüber hinaus aber auch fahrzeug- und nutzerabhängig betrachtet werden, da auch Verschleiß, Unterhaltskosten und der Modellzyklus der Hersteller bei der Wahl der Laufzeit berücksichtigt werden sollten.

Mietsonderzahlung: Die Mietsonderzahlung oder Leasingsonderzahlung ist eine Anzahlung auf den Kaufpreis des Leasinggutes und ist vor Beginn des Leasingvertrages zur Zahlung fällig. Die Sonderzahlung senkt den Finanzierungsgrundbetrag und damit auch die monatliche Leasingrate. Sie kann u. U. steuerlich genutzt werden. Bei Privatleasingverträgen muss generell eine Mietsonderzahlung einkalkuliert werden.

Oldtimer/Youngtimer: Als Oldtimer sind in der Regel Fahrzeuge angesprochen, die vor mehr als 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind. Anerkennungsfähige Umbauten müssen in den ersten 10 Jahren der Zulassung erfolgt sein, d. h. sie müssen mindestens 20 Jahre alt sein. Als Youngtimer werden üblicherweise Fahrzeuge bezeichnet, welche vor mehr als 20, aber weniger als 30 Jahren in den Verkehr gekommen sind. Die Übergänge sind fließend und haben mit der sogenannten Oldtimerzulassung (H-Kennzeichen) nichts zu tun.

Offenlegung/Zession: Zur Besicherung der Refinanzierung der Leasinggesellschaft über Kreditinstitute werden die Leasingforderungen gegenüber dem Kunden an die refinanzierende Bank abgetreten. Um im Falle von Zahlungsschwierigkeiten der Leasinggesellschaft zu gewährleisten, dass der Leasingnehmer die Leasingraten weiter an die refinanzierende Bank abführt, wird die Forderungsabtretung gegenüber dem Leasingnehmer offengelegt.

Restwertvertrag: Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Kilometerverträgen und Restwertverträgen. Bei Restwertverträgen wird im Leasingvertrag der Restwert des Leasinggutes zum Vertragsablaufsdatum vertraglich festgelegt. Unabhängig von den gefahrenen Kilometern und dem Zustand des Leasinggutes muss bei Vertragsablauf dieser Restwert in der Verwertung erzielt werden. Für das Erreichen dieses Verwertungserlöses garantiert der Leasingnehmer. Da der vertraglich vereinbarte Restwert ein wesentlicher Bestandteil der Leasingkalkulation ist, hat dieser natürlich auch Auswirkungen auf die Betrachtung des Vertragsrisikos durch den Leasinggeber.

Übernahmebestätigung: Mit der Abgabe der Übernahmebestätigung bei der Leasinggesellschaft signalisiert der Kunde die komplette Übernahme des Leasinggutes. Dies entspricht meist dem Beginn des Leasingvertrages und dem Beginn der Ratenzahlung. In der Übernahmebestätigung wird auch der ordnungsgemäße und mängelfreie Zustand des Leasinggutes bei Übergabe bestätigt.

Versicherung, Abhandenkommen, Sicherungsschein: Grundsätzlich trägt der Leasingnehmer das Risiko für den Zustand und einen eventuellen Diebstahl des Leasinggutes. Deshalb ist das Leasinggut entsprechend zu versichern (bei Kfz ist grundsätzlich eine Vollkaskoversicherung abzuschließen). Der Leasinggeber erhält einen "Sicherungsschein" der Versicherungsgesellschaft, mit dem eine Versicherung für fremde Rechnung begründet wird. Die Leasinggesellschaft besitzt mit dem Sicherungsschein nach § 75 Abs. 1 VVG die Rechte aus dem Versicherungsvertrag und wird somit im Schadenfall benachrichtigt und entscheidet über den Erhalt der Entschädigung.

Vollkaskoversicherung für Oldtimer: Für Oldtimer und sonstige Liebhaberfahrzeuge gelten besondere Versicherungsumstände. Die erste Kategorie betrifft die Nutzung: Da mit diesen Fahrzeugen in aller Regel pfleglich umgegangen wird, insbesondere was die Fahrweise betrifft, ist die Verwicklung in Verkehrsunfälle deutlich weniger häufig als bei Normalfahrzeugen. Anbieter von Versicherungsdienstleistungen packen diese Fahrzeuge deshalb in einen getrennten "Risikotopf" und eröffnen damit die Möglichkeit von sehr günstigen Prämien. Die zweite Kategorie betrifft die versicherbaren Werte: In aller Regel wird der Marktwert des Fahrzeugs versichert. Hierbei muss der Zustand des Fahrzeuges üblicherweise durch ein Wertgutachten ermittelt und bestätigt werden. Darüber hinaus aber besteht vor allem bei restaurierten Fahrzeugen oder bei Fahrzeugen im unverbauten Originalzustand sehr häufig die Gefahr des wirtschaftlichzen Totalschadens im Versicherungsfall, da die Kosten der Wiederherstellung/des Wiederaufbaus des Fahrzeuges dessen Marktwert deutlich überschreiten können. Diese Lücke wird nur von sehr wenigen Anbietern von Versicherungsdienstleistungen überbrückt. OCC hat diese Instrumente als Innovation in den Markt eingeführt und ist in diesem Bereich der Vorreiter und Marktführer in Deutschland und Österreich.

Wiederaufbauwert: Versicherbarer Wert eines Fahrzeuges bis hin zur Höhe der in einer Restauration getätigten Investition. Dieser Wert ist für die Versicherung restaurierter Fahrzeuge wichtig.

Wiederherstellungswert: Versicherbarer Wert für die Wiederherstellung eines Fahrzeuges in den vorherigen Zustand; der Höhe nach vereinbar. Dieser Wert ist für die Versicherung von Fahrzeugen im Originalzustand wichtig, deren Marktwert diese Wiederherstellung (noch) nicht abdeckt, z. B. Youngtimer.

Wirtschaftliches Eigentum: Voraussetzung dafür, dass der Leasingnehmer die steuerlichen Vorteile eines Leasingvertrages nutzen kann ist, dass das juristische und wirtschaftliche Eigentum des Leasinggutes bei der Leasinggesellschaft liegt.

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Häufig gestellte Fragen

Ist das Thema Leasing nur für zukünftige Oldtimerentscheidungen relevant?
Standardmäßig sucht sich der Leasingnehmer das Fahrzeug, welches er zukünftig nutzen möchte, bei einem Händler oder einer Privatperson aus. Nach Abschluss des Leasingvertrages wird die Leasinggesellschaft das Fahrzeug erwerben und dem Leasingnehmer übergeben. Sollte der zukünftige Leasingnehmer gleichzeitig der Verkäufer des Fahrzeuges sein, so steht dem beschriebenen Verfahren aus Sicht der Leasinggesellschaft grundsätzlich nichts im Wege.

Wie hoch ist der Preis, welchen die Leasinggesellschaft für das Fahrzeug zahlt?
Die Leasingesellschaft bezahlt den Kaufpreis, welchen der Verkäufer des Oldtimers verlangt, maximal jedoch den aktuellen Zeitwert. Dieser kann beispielsweise durch ein Gutachten ermittelt werden.

Erkennt das Finanzamt den Ansatz der Leasingraten und Betriebskosten als Betriebsausgaben an?
Grundsätzlich ist hierzu zu sagen, dass, steuerlich gesprochen, einem Gewerbetreibenden nicht vorgeschrieben werden kann, mit welchen Mitteln er seine gewerblichen Erträge erwirtschaftet. Dies bedeutet, dass der Unternehmer grundsätzlich frei in seiner Entscheidung ist, die Firma mit Betriebsmitteln auszustatten. Die dadurch enstehenden Kosten sind somit im Rahmen der bereits erläuterten Voraussetzungen Betriebsausgaben.
Auszug aus einem steuerlichen Gutachten zu diesem Thema: "Bei der Zuordnung von Wirtschaftsgütern zur privaten bzw. betrieblichen Sphäre kommt es ausschließlich auf die tatsächliche Durchführung an. Jedes Wirtschaftsgut, das in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb steht und diesen objektiv zu fördern geeignet ist, kann dem Betriebsvermögen zugeordnet werden (BFH vom 20.6.85, BStBl II 1985, 654; BFH XI R 1/96 BStBl II 1997, 399). Die Rechtsprechung ist i. d. R. eher großzügig, insbesondere dann, wenn es sich nicht um Verlustverlagerungen handelt. Dies ist bei Oldtimern als Betriebsfahrzeug nicht anzunehmen. […] Damit sind sämtliche Aufwendungen für das Fahrzeug Betriebsausgaben."

Kann ein Oldtimer als zusätzliches Firmenauto neben dem bereits bestehenden Gebrauchsfirmenwagen geleast werden?
Aus steuerlicher Sicht steht einem Zweitfirmenwagen nichts im Wege, da das Unternehmen grundsätzlich in seinen Investitionsentscheidungen frei ist, solange es sich dieses finanziell leisten kann (vgl. vorherige Frage). Darüber hinaus sind mit dem Oldtimer natürlich regelmäßig werbliche Zwecke verbunden, welche ihm gegenüber einem Alltagsauto eine nutzungsmäßige Differenzierung verschaffen und somit den Bedarf zusätzlich rechtfertigen. Im Einzelfall sollte jeder Interessent dies aber mit seinem steuerlichen Berater abklären.

Können auch Fahrzeuge geleast werden, für welche die Mehrwertsteuer nicht mehr ausgewiesen werden kann?
Die Frage der nicht ausweisbaren Mehrwertsteuer bei Kauf des Fahrzeuges durch die LeasDat GmbH spielt für uns keine Rolle. Wir machen Ihnen ein Angebot für Autos mit oder ohne ausweisbare Mehrwertsteuer.

Wird bei Verkauf des Fahrzeuges nach Vertragsende auf den Preis die Mehrwertsteuer aufgeschlagen?
Die Beantwortung dieser Frage wird durch das Umsatzsteuergesetz geregelt und hängt davon ab, wie das Fahrzeug von der LeasDat GmbH zu Vertragsbeginn gekauft wurde: Hatte das Fahrzeug zum Kaufzeitpunkt eine ausweisbare Mehrwertsteuer, so muss diese auch beim Verkauf aufgeschlagen werden. Ist das Fahrzeug jedoch von Privat oder von einem Händler nach §25a UStG eingekauft worden, so wird auch beim Verkauf nach Vertragsende die Mehrwertsteuer nicht erhoben und nicht ausgewiesen.

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LeasDat GmbH

Kirchplatz 1
82398 Polling

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Via Call-Center OCC
Telefon 0451 - 8 71 84 - 0

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Geschäftsführer: Rolf Huber und Rüdiger Leyens
Handelsregister: Amtsgericht München HRB 79170
Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 128369392

Verantwortlich für den textlichen Inhalt von OCC-Leasing ist die LeasDat GmbH.

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